Nutzung eines Firmenwagens zur Erzielung weiterer Einkünfte |
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Nutzt ein Unternehmer sein betriebliches Fahrzeug auch zur Erzielung von Überschusseinkünften,
ist die außerbetriebliche Nutzung nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 26.4.2006 nicht durch die
Besteuerung der Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung abgegolten. Zur
Neutralisierung des außerbetrieblich veranlassten Aufwands ist der
Gewinn durch die Hinzurechnung einer weiteren Nutzungsentnahme zur erhöhen,
die nach den tatsächlichen Selbstkosten zu bemessen ist. Die
Bewertung mit 1 % des Bruttolistenpreises erfasse laut Urteilsbegründung
- entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung - nur die
Kraftfahrzeugnutzung zu Zwecken, die dem einkommensteuerlich
unbeachtlichen Bereich der privaten Lebensführung dienen. Anmerkung: Ob analog zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer einen von einem Arbeitgeber gestellten Dienstwagen für mehrere Dienstverhältnisse einsetzt, wird der BFH noch in einem weiteren anhängigen Verfahren des Finanzgerichts Niedersachsen klären müssen. Eine ähnliche Entscheidung hätte weitreichende Folgen für Arbeitgeber. Ein weiterer Sachbezug würde zu erhöhten Steuerabzugsbeträgen und ggf. weiteren Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) führen. Der Arbeitnehmer müsste den Arbeitgeber über eine entsprechende Nutzung informieren, damit der Sachbezug korrekt ermittelt werden kann. |
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