Ein Kind wird beim Anspruch auf Kindergeld nur berücksichtigt, wenn
es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder
der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680
Euro im Kalenderjahr hat.
Das Finanzgericht München (FG) hat mit zwei rechtskräftigen
Urteilen zu der Problematik "Fallbeilwirkung" und "Praktikum"
Stellung bezogen.
- Überschreiten des Einkünftegrenzbetrages -
Fallbeilwirkung: Überschreiten die Einkünfte/Bezüge
des Kindes den gesetzlichen Grenzbetrag, erfordert die
verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift nicht, dass Kindergeld in
entsprechend reduzierter Höhe (gesetzliches Kindergeld abzüglich
grenzbetragsüberschreitender Betrag) festgesetzt wird.
Im entschiedenen Fall wurde der Grenzbetrag um 63,08 Euro im Jahr überschritten.
Das FG führt in dem Urteil aus, dass es nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der
Grenzbetrag als "Freigrenze" und nicht als "Freibetrag"
ausgestaltet ist.
Anmerkung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) stellte
im Gegensatz dazu in seiner Entscheidung vom 23.2.2006 fest, dass die
Fallbeilwirkung, wonach die Überschreitung des Grenzbetrages bei
den Einkünften und Bezügen des Kindes nur um einen Euro zur völligen
Versagung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes führt,
verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Die Regelung missachtet
nach Auffassung des FG die aus dem Grundgesetz abgeleiteten
verfassungsrechtlichen Gebote der Systemgerechtigkeit, der
Widerspruchsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit. Bei
einer nur geringfügigen Überschreitung des
Einkommensgrenzbetrages ist das Einkommensteuergesetz verfassungskonform
durch eine Übergangsregelung zu ergänzen. Die Revision beim
Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache
zugelassen.
Positiv: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom
11.1.2005 entschieden, dass die Einbeziehung von
Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag gegen
den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Folglich sind
die Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile der
gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung) zu kürzen.
- Praktikum als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch: Ein
Praktikum kann einen Kindergeldanspruch dann begründen, wenn es
Teil der Berufsausbildung ist. Dies setzt voraus, dass ein hinreichender
Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird. Davon kann ausgegangen
werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde
liegt, der darauf abzielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung
des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu
vermitteln.
Wenn ein Kind als ausbildungsplatzsuchend berücksichtigt werden
soll, muss der Kindergeldberechtigte der Familienkasse die ernsthaften
Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete
Unterlagen, insbesondere durch schriftliche Bewerbungen sowie deren
Zwischennachrichten oder Ablehnungen nachweisen. Der Nachweis kann -
wenn die schriftlichen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind - auch durch
Zeugeneinvernahme, z. B. des Kindes, erbracht werden.
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