Bei Schwarzarbeit haften Arbeitgeber 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge |
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Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, müssen 30 Jahre
lang für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge einstehen. Nach
Auffassung der Richter des Sozialgerichts Dortmund lässt bereits der
Umstand von Schwarzarbeit den Schluss zu, dass es auch Ziel des
Arbeitgebers ist, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen. Hier
ist dann von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung auszugehen, mit
der Folge, dass die 30-jährige Verjährungsfrist gilt. Dabei sind
nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten; der
Arbeitgeber muss u. U. mit erheblichen Säumniszuschlägen
rechnen. In dem entschiedenen Fall wurde eine Spedition von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zuzüglich Säumniszuschlägen (insgesamt ca. 40.000 Euro) in Anspruch genommen. Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war aufgefallen, dass die Stundenaufzeichnungen auf den Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den gefahrenen Stunden auf den Tachoscheiben übereinstimmten. Die Spedition erhob wegen Verjährung Klage gegen diese Beitragsnachforderung. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. |
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