"Pendlerpauschale" laut Bundesfinanzhof verfassungswidrig |
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Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine
Werbungskosten mehr. Der Gesetzgeber geht danach davon aus, dass der Weg
von und zu der Arbeitsstätte in die private Sphäre fällt
(sog. Werkstorprinzip). Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die
Neuregelung - wie von vielen Fachleuten erwartet - für
verfassungswidrig. Er hat deshalb zwei Verfahren betreffend die Ablehnung
eines Lohnsteuerermäßigungsantrags mit Beschlüssen vom
10.1.2008 ausgesetzt und das Abzugsverbot dem Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) vorgelegt. Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Erwerbsaufwendungen. Die vom Gesetzgeber zur Begründung angeführte "Haushaltskonsolidierung" bietet noch keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung. Außerdem hat der Gesetzgeber das Werkstorprinzip nicht folgerichtig umgesetzt, denn andere sonstige Mobilitätskosten - wozu u. a. Kosten der doppelten Haushaltsführung zählen - können weiterhin als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Selbst wenn man aber das Werkstorprinzip anerkennen sollte, verstößt das Abzugsverbot nach Auffassung des BFH gegen das subjektive Nettoprinzip. In diesem Fall handelt es sich um unvermeidbare Ausgaben, denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen kann. Anmerkung: Die endgültige Entscheidung obliegt nunmehr dem BVerfG. Dort sind ebenfalls bereits die Vorlagen des Niedersächsischen Finanzgerichts und des Finanzgerichts des Saarlands zu dieser Frage anhängig. Das BVerfG wird sich daher - voraussichtlich noch in diesem Jahr - abschließend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung befassen. Dabei wird es auch berücksichtigen, dass die Finanzgerichte Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Köln die Neuregelung ebenso wie die Bundesregierung als verfassungsgemäß ansehen. Bis das BVerfG entschieden hat, werden alle Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2007 im Hinblick auf die Pendlerpauschale automatisch für vorläufig erklärt. Ein Einspruch ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Steuerpflichtige, die gleichwohl die Pendlerpauschale bereits ab dem ersten Entfernungskilometer erhalten wollen, können gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und gleichzeitig einen sog. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Diesen Anträgen werden die Finanzämter zeitnah entsprechen. Sollte das BVerfG allerdings die Abschaffung der Entfernungspauschale für verfassungsgemäß erklären, müssen die in der Vollziehung ausgesetzten Steuerbeträge samt der dann fälligen Aussetzungszinsen nachentrichtet werden. |
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