Bei Kostenübernahme der Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs keine Nutzungsausfallentschädigung |
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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt eine Entschädigung
für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich
genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger
Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht
unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in
entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung
verbundenen Unkosten) niederschlägt. Wo das Fahrzeug unmittelbar zur
Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder
Lkw, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen. Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, anstelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist. Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten jedoch ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden. |
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