Abfindungen wegen Beschäftigungsende bei Minijobs |
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Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes bei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen vom Arbeitgeber an den Minijobber
gezahlt werden, unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Das bedeutet, dass der
Arbeitgeber für solche Zahlungen die Lohnsteuer im Regelverfahren,
das heißt nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte, einzubehalten und
an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen hat. Diese Abfindung stellt nach Mitteilung der Minijob-Zentrale kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar, sodass hiervon keine Pauschalbeiträge abzuführen sind. |
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