In der Praxis verkaufen Banken Forderungen aus Krediten zunehmend an
Finanzinvestoren. Vielen Investoren ist jedoch nicht an einer
langfristigen Kundenbeziehung gelegen. Ihr vorrangiges Geschäftsziel
ist es häufig, Darlehen unter Wert zu kaufen und sie dann kurzfristig
zu realisieren.
Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, den Schutz von
Kreditnehmern bei einem Verkauf ihrer Darlehensforderungen zu verbessern.
Ein nachhaltiger Schutz der Darlehensnehmer soll durch ein Bündel von
Maßnahmen erreicht werden. Folgende Vorschläge hat das
Bundesjustizministerium zum besseren Schutz der Darlehensnehmer
unterbreitet:
- Pflicht des Darlehensgebers zum Angebot nicht abtretbarer
Darlehensverträge: Kreditinstitute sollen künftig auch
Darlehen anbieten, die nicht veräußert werden dürfen.
Damit wird ausgeschlossen, dass der Darlehensnehmer plötzlich mit
einer neuen Bank - bzw. einem Finanzinvestor - konfrontiert wird. Gerade
bei langfristigen Krediten kann es für den Kreditnehmer
entscheidend sein, das Darlehen bei der Bank zu haben, die sein
Vertrauen genießt. Die Bank muss den Kreditinteressenten vor
Abschluss eines Kreditvertrages von sich aus auf dieses Angebot und
dessen Konditionen hinweisen.
- Verpflichtung des Darlehensgebers zu Folgeangebot oder Hinweis
auf Nichtverlängerung des Vertrages: Kreditgeber sollen künftig
verpflichtet sein, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor einer Änderung
des Kreditvertrages zu unterrichten: Spätestens drei Monate vor
Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der
gesamten Rückzahlungsforderung soll das Kreditinstitut dem Kunden
seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen oder ihn darauf
hinweisen, dass es den Vertrag nicht verlängern wird.
- Pflicht zur Anzeige der Abtretung der Darlehensforderung bzw. des
Wechsels des Darlehensgebers: Wird eine Kreditforderung abgetreten
oder findet ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt, muss
der Kunde künftig unverzüglich darüber informiert werden.
Auf diese Weise kann er die Geschäftsziele seines neuen Gläubigers
- etwa eines Finanzinvestors - kennenlernen und sich rechtzeitig
entscheiden, ob er eine längerfristige Vertragsbeziehung mit ihm
fortsetzen möchte.
- Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Grundstücksdarlehen:
Das noch geltende Recht enthält einen besonderen Kündigungsschutz,
wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist und mit seinen Ratenzahlungen
nur geringfügig in Rückstand gerät. Verbraucherdarlehen dürfen
erst gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand einen
gewissen Prozentsatz erreicht hat. Außerdem muss der
Darlehensnehmer zuvor erfolglos zur Bezahlung des Rückstandes
aufgefordert worden sein. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht
jedoch nicht, wenn es sich um ein Grundstücksdarlehen handelt. Das
soll sich in Zukunft ändern.
- Nicht abtretbare Unternehmenskredite: Nach noch geltendem
Recht kann ein Unternehmer mit seiner Bank nicht vereinbaren, dass die
Forderung aus seinem Darlehen nicht abgetreten wird. Auch Unternehmer
sollen in Zukunft die Möglichkeit erhalten, nicht abtretbare
Darlehensverträge mit ihren Kreditinstituten zu schließen.
- Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei
unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde:
Bei Abschluss eines Kreditvertrages wird häufig notariell
vereinbart, dass der Darlehensnehmer sich wegen der Forderungen aus dem
Kreditvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Aus solchen
sog. vollstreckbaren Urkunden kann der Kreditgeber - z. B. bei einem
Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers - unmittelbar vollstrecken.
Die vollstreckbare Urkunde ist also selbst Grundlage der
Zwangsvollstreckung. Der Kreditgeber darf aber nicht aus einer
vollstreckbaren Urkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer seine
Raten ordentlich zahlt.
Betreibt der Kreditgeber trotzdem die Zwangsvollstreckung, hat der
Darlehensnehmer später grundsätzlich einen
Schadensersatzanspruch gegen ihn. Das gilt nach dem derzeit noch
geltenden Recht aber nur, wenn den Kreditgeber ein Verschulden trifft,
wenn er also zumindest hätte wissen können, dass die
Vollstreckung unzulässig ist. Zukünftig soll der
Darlehensnehmer, dessen Hausgrundstück auf Betreiben der Bank oder
eines Finanzinvestors zu Unrecht zwangsversteigert wurde, seinen Schaden
deutlich einfacher ersetzt bekommen können.
|