Am 20.11.2007 stellte das Bundesfinanzministerium den Entwurf
des geplanten Erbschaft- und Bewertungsgesetzes vor. Der Entwurf zielt auf
eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen
nach Verkehrswerten ab. Noch nicht fällige Ansprüche aus
Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sollen mit dem gemeinen Wert
angesetzt werden. Dies ist der Rückkaufswert, den der
Versicherungsnehmer von der Versicherung beanspruchen kann. Der bisher
alternativ mögliche Ansatz von zwei Dritteln der eingezahlten Prämien
oder Kapitalbeiträge soll entfallen. Für Grundstücke und
Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein
Abschlag in Höhe von 10 % auf den Verkehrswert vorgesehen.
Das neue Recht soll im Erbfalle auf Antrag rückwirkend zum
1.1.2007, bei Schenkung also am Tag nach der Verkündung
(voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2008) in Kraft treten.
- Freibeträge: Durch die Anhebung der persönlichen
Freibeträge in der Steuerklasse I von 307.000 Euro auf 500.000 Euro
für Ehegatten, von 205.000 Euro auf 400.000 Euro für jedes
Kind und von 51.200 Euro auf 200.000 Euro für jeden Enkel soll
sichergestellt werden, dass es beim Übergang des privat genutzten
Wohneigentums auch künftig im Regelfall zu keiner zusätzlichen
Belastung kommt. Das Erben eines "normalen" Einfamilienhauses
bleibt damit i. d. R. auch weiterhin steuerfrei. Des Weiteren wurden
folgende Freibeträge festgelegt:
Für die übrigen Personen der Steuerklasse I, im Wesentlichen
die Urenkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers oder Schenkers
sowie für die Eltern des Erblassers, bleiben Erwerbe in Höhe
von 100.000 Euro und für Personen der Steuerklasse II und III in Höhe
von 20.000 Euro steuerfrei. Eingetragene Lebenspartner (zwei Personen
gleichen Geschlechts) erhalten einen Freibetrag in Höhe von 500.000
Euro, werden aber nach Steuerklasse III besteuert.
Für Hausrat wurde in der Steuerklasse I ein Freibetrag in Höhe
von 41.000 Euro und für andere bewegliche körperliche Gegenstände
in Höhe von 12.000 Euro festgelegt.
- Steuersätze: Die Erbschaftsteuer soll nach folgenden
Prozentsätzen erhoben werden:
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis
einschließlich Euro: |
Prozentsatz in der Steuerklasse |
| I |
II |
III |
75.000
|
7 |
30 |
30 |
| 300.000 |
11 |
30 |
30 |
| 600.000 |
15 |
30 |
30 |
| 6.000.000 |
19 |
30 |
30 |
| 13.000.000 |
23 |
50 |
50 |
| 26.000.000 |
27 |
50 |
50 |
| über 26.000.000 |
30 |
50 |
50 |
- Unternehmensnachfolge: Für die Unternehmensnachfolge
insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen will die
Koalition ihre Zusage einhalten, dass der Betriebsübergang
steuerfrei bleibt, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb über
zehn Jahre mehrheitlich erhalten bleiben und der Betrieb über 15
Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird. Bei
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 20 Jahren.
Die Lohnsumme darf in den zehn Jahren nach der Übertragung
in keinem Jahr geringer sein als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme
der letzten fünf Jahre vor der Übertragung. Der Ausgleich
arbeitsplatzunabhängiger Lohnsummenzuwächse erfolgt durch eine
jährliche Dynamisierung der Ausgangslohnsumme. Ein Unterschreiten
der Mindestlohnsumme soll zum Wegfall der Verschonung führen. Für
jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, entfällt
ein Zehntel des gewährten Abschlags.
Die Steuer wird nach der sich danach ergebenden höheren
Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt. Die Verschonung
bleibt für die Jahre, in denen die Mindestlohnsumme eingehalten
wurde, erhalten.
Ausnahmen: Einzelunternehmen, die ausschließlich vom
Unternehmer selbst, ohne Arbeitnehmer betrieben werden, und Unternehmen
sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit höchstens zehn
Arbeitnehmern unterliegen nicht dem Verschonungsparameter Lohnsumme,
sondern sollen nur den allgemeinen Behaltensregelungen unterworfen
werden.
Um die im Gesetzentwurf schwierige gegenständliche Unterscheidung
von produktivem und nicht produktivem Vermögen mit zahlreichen
Abgrenzungsproblemen zu vermeiden, erfolgt eine normative Festlegung des
begünstigten Betriebsvermögens. Der Anteil des begünstigten
Vermögens wird pauschal mit 85 % angenommen. Die 85 % werden von
der Bemessungsgrundlage abgezogen - bei einer gleitenden Freigrenze von
150.000 Euro. Mindestens 15 % des Vermögens unterliegen daher immer
der Besteuerung.
Auf den Wert des begünstigten Vermögens wird ein Abschlag von
100 % gewährt, wenn die vorher genannten Bedingungen eingehalten
werden.
Begünstigt werden nach entsprechender Abgrenzung auch das Vermögen
von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an
Kapitalgesellschaften, bei denen der Erblasser oder Schenker zu mehr als
25 % beteiligt war (mit Ausnahmen).
Begünstigungsausnahme: Das Verwaltungsvermögen darf
einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens nicht überschreiten.
Ansonsten gilt das gesamte Betriebsvermögen als nicht begünstigt.
Die Begünstigung von Verwaltungsvermögen unter 50 % des
Betriebsvermögens setzt voraus, dass es im Besteuerungszeitpunkt
bereits zwei Jahre dem Betriebsvermögen zuzurechnen war.
Als Verwaltungsvermögen gelten z. B. Dritten zur Nutzung überlassene
Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte
und Bauten, Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung am
Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt,
Anteile an überwiegend vermögensverwaltenden Betrieben,
Wertpapiere, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen usw.
Nachversteuerung: Die Betriebsveräußerung/-aufgabe
oder Teilveräußerung sowie Veräußerung/Entnahme
von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb dieser 15 Jahre (Land- und
Forstwirtschaft 20 Jahre) führen in dem entsprechenden Umfang zum
Wegfall der Verschonung, es sei denn, es erfolgt in zeitlichem
Zusammenhang eine Reinvestition in diesem Umfang im Betrieb
(Reinvestitionsklausel).
Überentnahmen führen in ihrem Umfang zum Wegfall der
Verschonung. Die Steuer wird nach der sich danach ergebenden höheren
Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt.
Über den weiteren Werdegang des Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetzes halten wir Sie - bei Vorliegen konkreterer
Details - in einem der nächsten Schreiben auf dem Laufenden.
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