Wettbewerbsverbot - Sonderkündigungsrecht bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit? |
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Hat der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigungsschutzklage erhoben und stellt das Arbeitsgericht fest,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
worden ist, kann er binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch
eine entsprechende Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern, wenn er während
des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis
eingegangen ist. Dieses Sonderkündigungsrecht steht dem Arbeitnehmer jedoch nicht zu, wenn er sich während des Kündigungsschutzprozesses selbstständig gemacht hat. In diesem Fall ist die Erklärung regelmäßig in eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin umzudeuten. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht das vertragliche Wettbewerbsverbot mit der Folge fort, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Konkurrenztätigkeit ausüben kann. Hieran ändert ein zuvor vom Arbeitgeber erklärter Verzicht auf ein im Arbeitsvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichts. |
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