Ansprüche wegen "Mobbing" |
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Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen
Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat
gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des
Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen. Anspruch auf das Angebot
eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen
des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein
solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist. In ihrer Erklärung führten die Richter des Bundesarbeitsgerichts weiter aus, dass für den Schmerzensgeldanspruch die Klinik einzustehen hat, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe ist. |
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