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Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung
wie auch durch Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. So entschieden die
Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm, dass eine SMS die erforderliche
Schriftform nicht wahrt. Nach den gesetzlichen Regelungen erfordert die
Schriftform die eigenhändige Unterschrift der Urkunde durch den
Aussteller. Hieran fehlt es bei einer SMS. Sowohl eine etwaige Kündigung
wie auch eine Auflösungsvereinbarung ist damit nichtig.
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