Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts


Der Bundesgerichtshof hatte sich in zwei Verfahren erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt zeitlich befristet werden darf.

Nach Auffassung der Bundesrichter darf nicht allein wegen der Dauer der Ehe von mehr als 20 Jahren von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs abgesehen werden. Stattdessen ist zu prüfen, ob auch jetzt, z. B. infolge der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung, noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Ist das nicht der Fall und erzielt die Ehefrau eigene Einkünfte, die sie auch ohne die Ehe erzielen würde, kann es ihr nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf den - höheren - Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann.

Bei kinderlosen Paaren liegen dagegen ehebedingte Nachteile fern. Daneben sind hier die Erwerbsfähigkeit und das Alter maßgebend von Bedeutung.

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