Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute auch über den
Zugewinnausgleich auseinandersetzen. Das Recht des Zugewinnausgleichs
bestimmt, dass die Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen
aus ihrer Ehe - also dem Zugewinn - beteiligt werden. Er ist Folge des
gesetzlichen Güterstandes, in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben.
Die geplante Gesetzesnovelle hält an dem bewährten Grundsatz
fest, wonach die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu
gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen sind. Die Berechnung
bleibt auch künftig stark schematisiert. Zu den Regelungen im
Einzelnen:
Reform des Güterrechts
- Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung:
Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt der
Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt
werden, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Das soll
nun geändert werden. Künftig kommt es auch in solchen Fällen
auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während
der Ehe wirtschaftlich gewachsen ist.
- Schutz vor Vermögensmanipulationen: Für die
Berechnung des Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung der Stichtag der
Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe
der Ausgleichsforderung wird aber danach bemessen, wie viel von dem Vermögen
bei der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht noch vorhanden
ist. Dieser Zeitpunkt liegt immer deutlich später. Die Güterrechtsreform
sieht daher vor, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als
auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der
Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist.
- Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes: Damit
Zugewinnausgleichsansprüche nicht nur auf dem Papier stehen, wird
durch die Reform auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen
verbessert.
Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen
Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen
Betreuten einen noch so kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen
will, braucht dafür derzeit die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, wenn auf dem Konto mehr als 3.000 Guthaben
sind. Künftig soll der Betreuer oder Vormund über das Girokonto,
das er treuhänderisch verwaltet, ohne gerichtliche Genehmigung verfügen
können.
Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht
des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss Einnahmen und
Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen.
Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss
der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.
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