Gefahr der Haftung bei Weglassen des Rechtsformzusatzes "GmbH" bei Vertragsschluss |
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Nach dem GmbH-Gesetz muss die Firma der Gesellschaft, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein
verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (z. B. GmbH) enthalten, damit Geschäftspartner auf die Beschränkung der Haftung
auf das Gesellschaftsvermögen hingewiesen werden. Die Richter des Bundesgerichtshofs haben nun in einem Urteil vom 5.2.2007 entschieden, dass im Falle des Weglassens dieses Rechtsformzusatzes der für die GmbH auftretende Vertreter persönlich für Verbindlichkeiten aus dem Vertrag haftet, wenn er beim Geschäftspartner den Eindruck hervorgerufen hat, dass mindestens eine natürliche Person für den Vertrag persönlich haftet. Es haftet ausschließlich der für die Gesellschaft auftretende Vertreter selbst. Eine (Mit-)Haftung des nicht unmittelbar handelnden, gleichsam im Hintergrund bleibenden Gesellschaftsorgans wegen Verletzung sonstiger Handlungs-, Überwachungs- oder Instruktionspflichten kommt nicht in Betracht. Dies gilt entsprechend bei Weglassung des Rechtsformzusatzes "BV" einer niederländischen Besloten Vennootschap, wenn der durch den für sie auftretenden Vertreter verursachte Rechtsschein in Deutschland entstanden ist und sich dort ausgewirkt hat. |
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