Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttung


Vom Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wird persönlicher Einsatz erwartet. Seine Tätigkeit soll ergebnisbestimmt sein. Als Gegenleistung erhält er i. d. R. ein deutlich höheres Gehalt bzw. eine bessere finanzielle Gesamtausstattung als die übrigen Mitarbeiter. Die Vereinbarung von Überstunden verträgt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mit dieser besonderen Stellung des Geschäftsführers. Ist der Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter und erhält er zusätzlich zum Festgehalt auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, ist die Zahlung derartiger Zuschläge regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH kann im Einzelfall eine vGA allerdings zu verneinen sein, wenn die Vereinbarung dem betriebsinternen Fremdvergleich standhält.

In einer aktuellen Entscheidung vom 13.12.2006 nimmt der BFH zu der Frage ausführlich Stellung, ob die Zuschläge für Sonn-, Feiertags, Mehr- und Nachtarbeit an einen als leitenden Angestellten tätigen Minderheitsgesellschafter als vGA bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder als steuerfreie Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit zu qualifizieren sind.

Eine vertraglich eindeutig festgelegte Arbeitszeitregelung, die neben der wöchentlichen Arbeitzeit auch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit regelt, ist nicht erforderlich, um die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zuschläge zu erfüllen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist jedoch zu prüfen, ob auch für andere Arbeitnehmer der GmbH Zuschläge gezahlt wurden. Von Bedeutung ist ferner, ob im Einzelfall eine beherrschungsähnliche Situation entstehen kann, da ein Mehrheitsgesellschafter und ein Minderheitsgesellschafter gleichgelagerte Interessen haben könnten.

Da im Streitfall die leitende Angestellte nicht nur selbst Gesellschafterin, sondern auch Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters war, kann es sich bei den Zuschlägen auch um einen Vermögensvorteil an eine dem Mehrheitsgesellschafter nahestehende Person handeln. In diesem Fall ist die vGA bei den Einkünften des Ehemanns (Mehrheitsgesellschafters) zu berücksichtigen.

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