Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Abgeltungszahlungen für jahrelang nicht genommenen Urlaub durch den Gesellschafter-Geschäftsführer |
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Nehmen Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht in Anspruch, ist eine Urlaubsabgeltung in Geld nach dem BUrlG verboten. Dies gilt sogar dann, wenn der
Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Auf den Geschäftsführer einer GmbH ist das BUrlG als
Arbeitnehmerschutzgesetz nicht anwendbar. Ist im Dienstvertrag des Geschäftsführers ein Urlaubsanspruch geregelt und kann der Urlaub
aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, wandelt er sich automatisch in einen Geldleistungsanspruch. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Abgeltungszahlungen an zwei Gesellschafter-Geschäftsführer für den in den drei Vorjahren aus betrieblichen Gründen nicht genommenen Urlaub - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln ist Anmerkung: Eine gesonderte Übertragungsvereinbarung hinsichtlich des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs ist nicht erforderlich. Soweit dienstvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten bezüglich des Urlaubsanspruchs die allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen über Verjährung und Verwirkung. Durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt sich der Urlaubsanspruch in den Geldleistungsanspruch umwandelt. Ebenfalls fraglich ist, ob die fehlende Verzinsungsregelung die Ernsthaftigkeit und Üblichkeit der Urlaubsregelung infrage stellen könnte. Der BFH hatte im vorliegenden Streitfall darüber nicht zu entscheiden, da das Finanzamt seine Beschwerde nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt hatte. Es ist vorsorglich zu empfehlen, eine Regelung über eine marktübliche Verzinsung der Forderung des Geschäftsführers zu treffen und sie entsprechend auch durchzuführen. |
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