Sonderabschreibungen im Jahr der Betriebseröffnung ohne Bildung einer Ansparrücklage - hier "Photovoltaikanlage"


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.5.2006 entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass ein Steuerpflichtiger Sonderabschreibungen für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er kein Existenzgründer ist und wenn er keine Ansparrücklage bilden konnte.

Im Urteilsfalle eröffnete ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Gegenstand "Stromerzeugung". Diese erfolgte über eine Photovoltaikanlage. Auf die (Netto-)Anschaffungskosten nahm er "Sonderabschreibungen" in Höhe von 20 % vor.

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist das o. a. BFH-Urteil in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden. Eine zeitliche Anwendungsbeschränkung auf Feststellungs- bzw. Veranlagungszeiträume vor Inkrafttreten der Regelungen im Einkommensteuergesetz vor dem 1.1.2003 besteht nicht.

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