Kein Übergang des Kündigungsschutzes bei einem Betriebsübergang |
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Der Erwerber eines Betriebes tritt in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses
ein. Der im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer erwachsene Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
geht nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf den Betrieb nicht
anwendbar ist, also die Zahl der Beschäftigten unter dem Schwellenwert liegt. Das Erreichen des Schwellenwerts und der dadurch entstehende Kündigungsschutz ist kein Recht des übergehenden Arbeitsverhältnisses. |
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