Keine Verlängerung der Ausbildungszeit bei Abschlussprüfung nach Ablauf der Berufsausbildungszeit


In einem Fall aus der betrieblichen Praxis hatte eine Schülerin mit einem Restaurantbesitzer einen Berufsausbildungsvertrag zur Restaurantfachfrau abgeschlossen. Das Ausbildungsverhältnis sollte am 15.10.2001 beginnen und am 14.10.2004 enden. Die zuständige Industrie- und Handelskammer bestätigte am 18.1.2002 die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge und teilte als voraussichtlichen Termin der Abschlussprüfung den "Winter 2004" mit. Der Ausbildungsbetrieb beschäftigte die Auszubildende nach dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses am 14.10.2004 nicht mehr weiter. Die Auszubildende bestand die Abschlussprüfung mit Ablegung der mündlichen Prüfung am 29.1.2005.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun zu prüfen, ob das Ausbildungsverhältnis zum 14.10.2004 oder erst zum 29.1.2005 mit dem Bestehen der Abschlussprüfung endete.

Sie entscheiden, dass ein Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit endet und sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung verlängert, wenn diese erst später stattfindet. Das Berufsbildungsgesetz sieht für diesen Fall keine automatische Verlängerung vor. Eine Verlängerung findet nur statt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Dann verlängert sich auf sein Verlangen das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch längstens um ein Jahr.

Ansonsten kann nur die zuständige Stelle die Ausbildungszeit auf Antrag verlängern, wenn dies erforderlich ist, damit der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht.

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