Neuer Drei-Jahres-Zeitraum bei der Krankenversicherungspflicht


In der April-Ausgabe 2007 wurde im Beitrag zur Gesundheitsreform 2007 kurz über die Neueinführung der sog. Drei-Jahres-Regelung berichtet. Da von dieser Neuregelung viele Unternehmen bzw. Arbeitnehmer betroffen sind, soll nachfolgend die "Drei-Jahres-Regelung" ausführlicher dargestellt werden.

Die Krankenversicherungspflicht endet nach der Neuregelung nur, wenn das Entgelt des Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat.

Bei der Prüfung der Krankenversicherungspflicht zum Jahreswechsel 2007/2008 ist beispielsweise das Entgelt für die Kalenderjahre 2005 bis 2007 maßgebend. Die Krankenversicherungspflicht endet aber nur, wenn voraussichtlich auch die Grenze des folgenden Kalenderjahres (vorausschauende Betrachtung) überschritten wird.

Innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums muss das regelmäßige Entgelt in jedem Kalenderjahr über der Jahresarbeitsentgeltgrenze gelegen haben. War das Entgelt in einem Jahr geringer, beginnt der Drei-Jahres-Zeitraum von Neuem.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat folgende regelmäßige Entgelte erzielt:

Jahr Entgelt in Euro Jahresentgeltgrenze in Euro
2005 47.000 46.800
2006 47.000 47.250
2007 48.000 47.700

Der Drei-Jahres-Zeitraum beginnt mit dem Jahr 2007 neu, da im Jahr 2006 das Entgelt unterhalb der Entgeltgrenze lag. Daher kann frühestens zum 1.1.2010 Versicherungsfreiheit eintreten, wenn der Grenzwert in den Jahren 2007 bis 2009 (und voraussichtlich für 2010) überschritten wird.

Grundsätzlich ist bei der Feststellung, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze in den abgelaufenen Jahren überschritten wurde, auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.

Bei der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses während eines Kalenderjahres ist in der Regel für diese Zeit ein fiktives Entgelt heranzuziehen, um das tatsächliche Überschreiten der Grenze feststellen zu können.

Für die Unterbrechungszeiten wird das Entgelt in der Höhe berücksichtigt, in der es ohne die Unterbrechung gezahlt worden wäre.

Zur Berücksichtigung eines fiktiven Entgelts führen z. B. die Zahlung von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld usw.

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