Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten als Gesellschafter-Geschäftsführern


Hat eine GmbH zwei zu gleichen Teilen beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer und erteilt sie nur einem der beiden eine Pensionszusage, ist der diesem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen auch dann zu kürzen, wenn es sich bei dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer um den mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten handelt. Das hat der Bundesfinanzhof am 26.9.2006 entschieden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur solche Steuerpflichtige den ungekürzten Vorwegabzug bzw. den seit dem 1.1.2005 eingeführten Höchstbetrag, in Anspruch nehmen können, die ihre Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe selbst aufbringen. Ist einem Mitgesellschafter einer GmbH keine Altersversorgung zugesagt, erwirbt der Steuerpflichtige seine Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung zum Teil durch eine Minderung des Gewinnanteils bzw. des Anteils am Liquidationserlös des Mitgesellschafters. Da hier keine eigenen Beitragsleistungen vorliegen, ist eine Kürzung des Vorwegabzugs gerechtfertigt.

Nicht anders zu beurteilen ist die Rechtslage bei zusammen veranlagten Mitgesellschafter-Ehegatten. Die Behandlung der Ehegatten als ein Steuerpflichtiger, die grundsätzlich für den Sonderausgabenabzug gegeben ist, ist für die Frage der Zurechnung der beim anderen Ehegatten eingetretenen Gewinnminderung als eigene Beitragsleistung ohne Bedeutung. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer mit Anspruch auf Altersversorgung gegenüber der GmbH kann den ungekürzten Vorwegabzug bzw. den Höchstbetrag geltend machen. Das Gleiche gilt, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zusagt und der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer ausschließlich durch einen Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt, der seiner Beteiligungsquote entspricht.

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