Bewirtungsaufwendungen können als "Werbungskosten" abziehbar sein


Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) für die Bewirtung von Gästen entstehen, werden als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung beurteilt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 11.1.2007 entschieden, dass hierbei nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung als maßgebliches Indiz abzustellen ist, sondern dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung daneben noch weitere Umstände heranzuziehen sind. Für die berufliche oder private Veranlassung der Bewirtungskosten ist nach Auffassung des BFH daher z. B. auch von Bedeutung, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.

Kläger im Streitfall war ein Steuerpflichtiger (Offizier), der in den Ruhestand verabschiedet wurde und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen wurden. An dem anschließenden Empfang nahmen Kollegen und Gäste von außerhalb teil. Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der Offizier selbst auf. Diese Kosten machte er steuerlich geltend. Der BFH sah wegen der besonderen Umstände die Aufwendungen als beruflich veranlasst und damit dem Grunde nach als Werbungskosten an.

Anmerkung: Nachdem es sich bei solchen Anlässen um Aufwendungen handelt, die i. d. R. steuerlich nicht ohne Weiteres von der Finanzverwaltung anerkannt werden, sollten Sie sich unbedingt vor derartigen Veranstaltungen von uns beraten lassen.

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