Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes


Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.11.2006 seine Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung von (vorübergehend) vollzeiterwerbstätigen Kindern eingeschränkt. Übersteigen die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro nicht, besteht abweichend von der bisherigen Rechtsprechung Anspruch auf Kindergeld auch für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit.

Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind - obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Berücksichtigung erfüllt waren - in den Monaten nicht zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging. Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, ein vollzeiterwerbstätiges Kind könne typischerweise selbst für seinen existenznotwendigen Unterhalt sorgen, sodass eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld nicht gerechtfertigt sei.

Diese Rechtsprechung wirkte sich zugunsten des Kindergeldberechtigten aus, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit über dem Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro lagen. Das Kindergeld entfiel dann nämlich nicht für das gesamte Kalenderjahr, sondern nur für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit. Für die übrigen Monate blieb der Anspruch auf Kindergeld erhalten, weil in diesem Zeitraum die Einkünfte und Bezüge des Kindes den anteiligen Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen.

Dagegen war die Nichtberücksichtigung als Kind in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachteilig für den Kindergeldberechtigten, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit den Jahresgrenzbetrag nicht überschritten. Denn dann entfiel der Anspruch auf Kindergeld für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, obwohl an sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorlagen.

Die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung, dass Kinder für die Dauer einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen sind, darf aber nicht dazu führen, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt wird.

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