Beweis bei "geschenktem" Geldbetrag |
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Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind,
dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Das für einen wirksamen Schenkungsvertrag erforderliche Schenkungsversprechen bedarf jedoch der
notariellen Beurkundung. Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. In ihrem Urteil vom 14.11.2006 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs zur Beweislast bei der Bewirkung der versprochenen Leistungen Folgendes: "Wer gestützt auf eine Bankvollmacht Beträge vom Konto des Vollmachtgebers abgehoben hat, trägt im Rückforderungsprozess die Beweislast für die Behauptung, mit der Abhebung ein formnichtiges Schenkungsversprechen des Vollmachtgebers mit dessen Willen vollzogen zu haben." |
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