Versicherung zahlt nicht bei gewaltlosem Einbruch |
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Der Versicherungsnehmer hat den Beweis für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht erbracht, wenn die Möglichkeit
offen bleibt, dass der Täter dadurch eingedrungen ist, dass er die Wohnungstür ohne Gewaltanwendung durch einfachen Druck gegen die Tür
geöffnet hat. Zu diesem Entschluss kommt das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 16.11.2006. Ein Einbruchdiebstahl im Sinne eines gewaltsamen Eindringens in einen Raum setzt mindestens eine nicht unerhebliche körperliche Kraftentfaltung voraus, durch die ein Zugangshindernis beseitigt wurde. |
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