Versicherung zahlt nicht bei gewaltlosem Einbruch


Der Versicherungsnehmer hat den Beweis für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht erbracht, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass der Täter dadurch eingedrungen ist, dass er die Wohnungstür ohne Gewaltanwendung durch einfachen Druck gegen die Tür geöffnet hat. Zu diesem Entschluss kommt das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 16.11.2006.

Ein Einbruchdiebstahl im Sinne eines gewaltsamen Eindringens in einen Raum setzt mindestens eine nicht unerhebliche körperliche Kraftentfaltung voraus, durch die ein Zugangshindernis beseitigt wurde.

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