Kostenerstattungsanspruch im Falle der Selbstbeseitigung eines Fahrzeugmangels


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer, der einen Mangel an einem gekauften Kraftfahrzeug beseitigt, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, die Kosten der Mängelbeseitigung nicht vom Verkäufer erstattet verlangen kann.

In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, grundsätzlich voraussetzen, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, weil der Käufer die Reparatur hat ausführen lassen, ohne dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben.

Das Gesetz räumt dem Käufer keinen Aufwendungsersatzanspruch im Falle der Selbstbeseitigung von Mängeln ein. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung der Mängelrechte des Käufers durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bewusst von einem Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers abgesehen. Zudem ergibt sich aus dem geregelten Fristsetzungserfordernis der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung beziehungsweise aus der Sicht des Verkäufers eines "Rechts zur zweiten Andienung". Dieses Recht würde unterlaufen, wenn der Käufer die Kosten der Mängelbeseitigung ohne vorherige Fristsetzung ganz oder teilweise vom Verkäufer verlangen könnte.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass dem Verkäufer die Möglichkeit einer Untersuchung und Beweissicherung genommen wird, wenn er nach der vom Käufer durchgeführten Reparatur im Rahmen der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs vor "vollendete Tatsachen" gestellt wird.

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