Änderung bei der Feststellung der Verluste

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die Verlustfeststellung auch nach vielen Jahren nachgeholt werden kann, wenn sie für eine andere Steuerfestsetzung bzw. Verlustfeststellung von Bedeutung ist, war für die Finanzverwaltung sicherlich kein Grund zur Freude.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 wurde nunmehr eine Gesetzesänderung beschlossen, die sicherstellen soll, dass diese BFH-Rechtsprechung nicht zur Anwendung kommt. Verlustfeststellungsbescheide können nunmehr nur innerhalb der allgemeinen Feststellungsfrist ergehen. Die Feststellungsfrist beträgt einschließlich der Anlaufhemmung sieben Jahre, beginnend nach Ablauf des Verlustentstehungsjahres. Sie endet jedoch nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss die Feststellung des Verlustes erfolgt. Einzige Ausnahme ist, wenn das Finanzamt pflichtwidrig unterlassen hat, den Verlustfeststellungsbescheid zu erlassen, obwohl die Verluste in der Steuererklärung angegeben wurden. In diesem Fall muss das Finanzamt den Verlustfeststellungsbescheid zeitlich unbegrenzt erlassen. Die Änderung gilt für alle noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen bei In-Kraft-Treten des JStG 2007.

Fazit: Verluste, z. B. aus privaten Veräußerungsgeschäften, sind in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Falls dies in der Vergangenheit unterblieben ist, kann der Antrag auf Verlustfeststellung nur dann wirksam nachgeholt werden, wenn die allgemeine Feststellungsfrist für das betreffende Veranlagungsjahr noch nicht abgelaufen ist.

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