| Ein-Prozent-Regelung: Beweis des ersten Anscheins spricht für auch private Nutzung des Dienstwagens | ||||
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7.11.2006 ein weiteres Mal zur Anwendbarkeit der sog. 1 %-Regelung Stellung genommen. Die Regelung
betrifft die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen. Im Streitfall war ein Handwerker nicht selbstständig tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm für dienstliche Zwecke ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung bei dem Arbeitgeber gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt habe. Da er kein Fahrtenbuch geführt hatte, ermittelte das Finanzamt den geldwerten Vorteil der Privatfahrten pauschal nach der gesetzlichen 1 %-Regelung, wodurch sich die Einkommensteuerbelastung des Arbeitnehmers erhöhte. Der BFH hielt dies für zutreffend. Er verwies darauf, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens spreche. Der Anscheinsbeweis könne durch Darlegung eines möglicherweise abweichenden Geschehensablaufs entkräftet werden. Dafür könne ein nicht nur zum Schein ausgesprochenes Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, ausreichen. |
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