Umtausch von Gegenständen nach dem 1.1.2007

Eine Warenlieferung, die bis zum 31.12.2006 dem Steuersatz von 16 % unterlag, ist im neuen Jahr bekanntlich teurer, wenn der Händler die Umsatzsteuererhöhung auf 19 % an seine Kunden weitergegeben hat. Dies gilt auch für den Umtausch. Beim Umtausch wird die ursprüngliche Lieferung aus dem alten Jahr (mit 16 % USt) rückgängig gemacht. Stattdessen erfolgt eine neue Lieferung im neuen Jahr mit dem Umsatzsteuersatz von 19 %. Der Umtausch im neuen Jahr kann daher eine unangenehme Überraschung mit sich bringen.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger A schenkt seiner Frau zu Weihnachten eine hochwertige Armbanduhr im Wert von 10.000 Euro (Nettobetrag 8.620,69 Euro + 16 % USt 1.379,31 Euro). Die Ehefrau hatte sich allerdings eine andere Uhr gewünscht, die 2006 ebenfalls 10.000 Euro kostete. A will die Uhr umtauschen.

Es bestehen folgende Möglichkeiten:
  • Der Juwelier zeigt sich kulant und verkauft A die gewünschte Uhr zum alten Preis von 10.000 Euro (Nettobetrag 8.403,36 Euro + 19 % USt 1.596,64 Euro). Er hat in diesem Fall eine Umsatzeinbuße von 217,33 Euro und muss im Ergebnis die USt von (1.596,64 Euro ./. 1.379,31 Euro =) 217,33 Euro im Zeitpunkt des Umtausches an das Finanzamt abführen.


  • Der Händler macht seine Preiskalkulation wie bisher und verlangt für die neue Uhr (Nettobetrag 8.620,69 Euro + 19 % USt 1.637,93 Euro =) 10.258,62 Euro. Der Kunde hat beim Umtausch die Differenz i. H. v. 258,62 Euro zu zahlen. Der Juwelier muss im Ergebnis (1.637,93 Euro ./. 1.379,31 Euro =) 258,62 Euro USt an das Finanzamt abführen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis