| Scheckzahler werden benachteiligt | ||||
Seit 1.1.2007 müssen Schecks drei Tage früher bei der Finanzkasse vorliegen. Durch das Jahressteuergesetz 2007 wird der Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlungen an die Finanzbehörden neu geregelt. Bisher gilt bei den Finanzämtern eine Zahlung mittels Scheck am Tag des Eingangs bei der Finanzkasse als wirksam geleistet. Ab 1.1.2007 gelten alle Schecks erst drei Tage nach deren Eingang bei der zuständigen Finanzkasse als entrichtet.
Wer also ab 1.1.2007 fristgerecht per Scheck bezahlen will, muss diesen entsprechend früher auf den Weg bringen. Um unnötige Säumnisfolgen zu vermeiden, empfehlen sich folgende Alternativen: Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren oder die Überweisung auf ein Konto der Finanzbehörde. Im Falle einer Überweisung ist maßgebend, wann der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird. Dabei muss der Steuerpflichtige selbst dafür sorgen, dass er die Buchung rechtzeitig anweist. Das Lastschrifteinzugsverfahren hat für den Steuerbürger den Vorteil, dass sichergestellt ist, dass Verzögerungen bei der Einziehung nicht zu seinen Lasten gehen, eine Überwachung der Zahlung entfällt und die Forderung frühestens am Fälligkeitstag eingezogen wird. |
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