| Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall | ||||
|
Hat ein Arbeitnehmer ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung, dann steht ihm in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des Rückkaufwertes der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung zu. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 22.9.2006 im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.6.2005. In ihrer Begründung führten die Richter an, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, wegen des hinterlegten Geldbetrages gegenüber dem Insolvenzverwalter eine Freigabeerklärung abzugeben, da ihm hinsichtlich des Rückkaufswerts der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung ein Aussonderungsrecht zusteht. Im entschiedenen Fall waren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Unverfallbarkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nicht erfüllt. Allerdings ist von einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht auszugehen. In einem solchen Fall ist der Versicherungsvertrag dahingehend auszulegen, dass der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt wurde, nicht auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt, sodass dem nach dem Versicherungsvertrag begünstigten Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht zusteht. |
| Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
| zurück zum Inhaltsverzeichnis |