Vereinbarung eines Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage im Sozialplan-Tarifvertrag

Tarifvertragsparteien sind frei, im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit einen Tarifvertrag zu vereinbaren, der die sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsteilschließung für die davon betroffenen Arbeitnehmer ausgleicht oder mildert.

In einem solchen Tarifvertrag, der seinerseits den Abschluss eines Sozialplans nicht hindert, ist eine Regelung zulässig, welche die Zahlung einer Abfindung an betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer davon abhängig macht, dass diese gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben, wenn die schriftliche Kündigung einen entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers enthält.

Eine solche Regelung verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Maßregelungsverbot.

In Sozialplänen - die i. d. R. zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ausgehandelt werden - dürfen Sozialplanleistungen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Nur in zusätzlichen freiwilligen Betriebsvereinbarungen darf vereinbart werden, dass Leistungen nur für den Fall vorgesehen sind, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht. Das Verbot, Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, darf nicht umgangen werden.

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