| Formularmäßige Verpflichtung des Mieters zum Beitritt in eine Werbegemeinschaft | ||||
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Abreden über gemeinsame Werbung sind in gewerblichen Mietverträgen über Objekte in Einkaufszentren nicht unüblich und
stellen deshalb auch keine als unwirksam einzustufende überraschende Klausel dar. Auch eine formularvertraglich begründete Pflicht des Mieters, einer Werbegemeinschaft beizutreten, ist keine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Denn der Mieter erhält durch eine solche Pflichtmitgliedschaft in der Werbegemeinschaft Mitwirkungs- und Kontrollrechte. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt allerdings vor, wenn die Werbegemeinschaft in der Rechtsform einer GbR gegründet werden kann, denn als Gesellschafter einer GbR ist der Mieter weitgehenden Haftungsrisiken ausgesetzt. Beinhaltet ein Formularmietvertrag den Beitritt in eine Werbegemeinschaft, muss die Höhe der Beiträge, die der Mieter an diese Gemeinschaft zu leisten hat, wegen des erforderlichen Transparenzgebots z. B. durch einen bestimmten Prozentsatz, bestimmbar sein. Mindestens muss jedoch die Höchstgrenze festgeschrieben werden. |
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