Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen. Damit werden die für das Versicherungs-,
Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt.
- Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr als 47.700 bzw. im Monat mehr als 3.975 verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 42.750 bzw. von monatlich höchstens
3.562,50 berechnet.
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 63.000 (West) bzw. 54.600 (Ost)
im Jahr. · Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.250 (West) bzw. 4.550 (Ost)
monatlich berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt 2.450 (West) bzw. 2.100 (Ost) monatlich.
- Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400 monatlich geblieben.
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die
Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz steigt auf 19,9 %. Der Beitragssatz für die
Arbeitslosenversicherung reduziert sich auf 4,2 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je
zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung beträgt hier 1,35 % und der
Arbeitgeberanteil 0,35 %. Ferner kommen Ausnahmen für bestimmte kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung zum Tragen.
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