Der Bundesrat hat am 24.11.2006 dem Jahressteuergesetz 2007 zugestimmt. Das Gesetz enthält eine Fülle von Einzelregelungen, deren Erläuterungen
den Rahmen dieses Schreibens sprengen würden. Deshalb soll zunächst stichpunktartig auf die wichtigsten Änderungen eingegangen
werden. Auf einzelne Punkte, die zunächst erst im Gesetz definiert sind und noch der praktischen Auslegung bedürfen, werden wir in
einem der nächsten Schreiben näher eingehen.
- Die Berücksichtigung von Beiträgen für eine private Basis-/"Rürup"-Rente im Rahmen der Günstigerprüfung
für Vorsorgeaufwendungen wurde rückwirkend zum 1.1.2006 verbessert. Die Einführung eines "Erhöhungsbetrages"
führt besonders bei Selbstständigen zu einer verbesserten Berücksichtigung von Beiträgen als Sonderausgaben.
- Betriebliche Altersversorgung:
- Erfassung bestimmter Arbeitgeberzahlungen an betriebliche Versorgungssysteme als Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit (Beiträge
und Zuwendungen, aber auch Sonder- und Gegenwertzahlungen sowie Sanierungsgelder für eine nicht kapitalgedeckte Altersversorgung),
- Einführung einer Pauschalbesteuerungspflicht in Höhe von 15 % für Sonder- und Gegenwertzahlungen sowie Sanierungsgelder
des Arbeitgebers für eine nicht kapitalgedeckte Altersversorgung an kommunale, kirchliche und betriebliche Zusatzversorgungskassen,
- langfristiger, stufenweiser Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung für nach dem 31.12.2007 geleistete, laufende Zuwendungen des
Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten Altersversorgung der Arbeitnehmer,
- Begrenzung der Feststellungsverjährung bei der Feststellung des Verlustvortrags. Mit der Änderung wird sichergestellt,
dass bei der Feststellung des Verlustvortrags eine Verjährung eintritt.
- Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (siehe getrennter Beitrag).
- Einführung einer Gebührenpflicht für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt. Normale Auskünfte
bleiben gebührenfrei.
- Änderung der Vorschriften für die Bedarfsbewertung in Bewertungsgesetz und Baugesetzbuch.
- Unbebaute Grundstücke: Die bis zum 31. Dezember 2006 bestehende Bindung an die Wertverhältnisse zum 1.1.1996 wird mit
Wirkung ab 1.1.2007 aufgegeben. Künftig sind die tatsächlichen Verhältnisse auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt für
die Bewertung maßgeblich.
- Bebaute Grundstücke: Der Ertragswert wird aus der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete ermittelt und nicht
mehr aus der durchschnittlichen Jahresmiete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitraum.
- Erbbaurechtsverhältnisse: Dem Eigentümer des Grund und Bodens (Erbbauverpflichteter) wird grundsätzlich dessen
Wert und dem Erbbauberechtigten der Wert des Gebäudes zugerechnet. Ferner wird danach unterschieden, ob die Dauer des Erbrechts im
Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre oder weniger beträgt.
- Bei Scheckzahlung von Lohn- und Umsatzsteuer tritt eine Verschärfung ein. Bis 31.12.2006 galt bereits mit der Hingabe des
Schecks die Zahlung als bewirkt. Durch eine Neuregelung gilt als Zahlungszeitpunkt bei Hingabe oder Übersendung von Schecks der dritte
Tag nach dem Tag des Eingangs. Die Regelung greift erstmals, wenn ein Scheck nach dem 31.12.2006 bei der Finanzbehörde eingegangen ist.
- Die Verlustverrechnungsbeschränkung ist nunmehr - bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2006 - auch auf Einkünfte aus
Kapitalvermögen ausgedehnt worden. Umgehungsgestaltungen, die insbesondere bei Kapitallebensversicherungen und sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art entwickelt worden sind, sollen somit eingedämmt werden.
- Durch eine Korrekturvorschrift im Körperschaftsteuergesetz wird sichergestellt, dass Bezüge des Anteilseigners, die auf Ebene der
Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzugerechnet wurden, bei diesem nach den Grundsätzen
des Halbeinkünfteverfahrens besteuert werden. Mit den Änderungen im Einkommensteuergesetz wird auch der umgekehrte Sachverhalt
geregelt, wonach die Vergünstigungen des Halbeinkünfteverfahrens beim Anteilseigner nur unter der Voraussetzung zu gewähren
sind, dass die verdeckte Gewinnausschüttung auf Ebene der leistenden Kapitalgesellschaft das Einkommen nicht gemindert hat.
- Die Berechtigung zu 100%igem Vorsteuerabzug bei Bewirtungsrechnungen wurde gesetzlich verankert.
- Auch die von der Finanzverwaltung zugelassene Regelung zum sofortigen Abzug eines marktüblichen Damnums oder Disagios ist
jetzt gesetzlich geregelt. Zur Zeit gilt ein Damnum in Höhe von 5 % bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren
als marktüblich.
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