Akteneinsicht für Gläubiger im Insolvenzverfahren

Um das notwendige rechtliche Interesse an der Akteneinsicht im Insolvenzverfahren zu begründen, reicht die Glaubhaftmachung der Gläubigerstellung aus. Es besteht auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse und unabhängig von einer möglichen Löschung der Gesellschaft im Handelsregister fort. Dabei ist es unerheblich, ob der Gläubiger seine Forderung angemeldet hat. Es spielt auch keine Rolle, welchen Zweck der Gläubiger im Akteneinsichtsgesuch angibt.

Auch wenn er das Akteneinsichtsgesuch zur Prüfung etwaiger Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuldnerin, anstrebt, darf ihm dieses Recht nicht versagt werden.

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