| Akteneinsicht für Gläubiger im Insolvenzverfahren | ||||
|
Um das notwendige rechtliche Interesse an der Akteneinsicht im Insolvenzverfahren zu begründen, reicht die Glaubhaftmachung der Gläubigerstellung
aus. Es besteht auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse und unabhängig von einer möglichen Löschung
der Gesellschaft im Handelsregister fort. Dabei ist es unerheblich, ob der Gläubiger seine Forderung angemeldet hat. Es spielt auch keine
Rolle, welchen Zweck der Gläubiger im Akteneinsichtsgesuch angibt. Auch wenn er das Akteneinsichtsgesuch zur Prüfung etwaiger Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuldnerin, anstrebt, darf ihm dieses Recht nicht versagt werden. |
| Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
| zurück zum Inhaltsverzeichnis |