| Einzelhändler haftet nicht für explodierte Limonadenflasche | ||||
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In einem Fall aus der Praxis hatte ein Einzelhändler in seinem Verbrauchermarkt kohlensäurehaltige Getränke trotz sommerlicher
Temperaturen nicht kühl aufbewahrt. Durch die Explosion einer Limonadenflasche wurde ein Kunde erheblich verletzt, der daraufhin
Schadensersatz vom Einzelhändler verlangte. Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist aber im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Auch dann sind jedoch nur solche Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die dem Verkehrssicherungspflichtigen den Umständen nach zuzumuten sind. Nach diesen Grundsätzen ist ein Einzelhändler nicht verpflichtet, seine Verkaufsräume zu kühlen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen beruht die Explosion derartiger Flaschen im Wesentlichen auf vorhandenen Mikrorissen. Dieses Risiko hat der Gesetzgeber dem Hersteller zugewiesen, der dafür regelmäßig nach dem Produkthaftungsgesetz, jetzt auch auf Schmerzensgeld, haftet. Aber auch bei einer Kühlung von Verkaufsräumen würde sich das Risiko nicht so verringern, dass dies den erforderlichen Aufwand für die Kühlung rechtfertigen könnte. Im Übrigen würde die Kühlung für die Verbraucher ihrerseits Explosionsrisiken mit sich bringen, etwa beim Verbringen in ein warmes Fahrzeug oder Berühren mit warmer Hand. |
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