| Auslobung von Werbeprämien für den Erwerb von Medizinprodukten unzulässig | ||||
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Der Bundesgerichtshof hatte über die Zulässigkeit der Werbeaktion eines Augenoptik-Filialisten zu entscheiden, der seine Kunden in
einem verteilten Werbefaltblatt mit dem Titel "Kunden werben Kunden" dazu aufgefordert hatte, neue Kunden für Gleitsichtgläser
zu werben. Im Erfolgsfall konnte der Werber bei einem Auftragswert von mindestens 100 Euro eine von sechs Werbeprämien auswählen, bei
denen es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs im Wert von ca. 30 Euro handelte. Der Einsatz von werbenden Laien ist im Allgemeinen nicht zu beanstanden, sondern kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig angesehen werden. Ein solcher die Unlauterkeit begründender Umstand besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall darin, dass sich die Werbeaktion auf Gleitsichtgläser bezieht, bei denen es sich um Medizinprodukte handelt, die den Werbebeschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes unterfallen. |
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