Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden verboten

Der Bundesgerichtshof hatte gegen ein Unternehmen zu entscheiden, das als Vermittler von Aufträgen tätig ist und mit Handwerksunternehmen im Wege der Telefonwerbung in Kontakt getreten war.

Das Unternehmen vermittelt und koordiniert Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsbüros einerseits sowie Bauunternehmen andererseits. Mit ihren Partnerunternehmen schließt sie formularmäßig vorbereitete Verträge, durch die sich die Handwerker zur Zahlung einer Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und daneben zur Einmalzahlung eines vierstelligen Betrages verpflichten. Die Geschäftskontakte zu ihren potenziellen Vertragspartnern bahnt das Unternehmen grundsätzlich über das Telefon an.

Die Richter des Bundesgerichtshofs vertraten die Auffassung, dass die beanstandete Telefonwerbung weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des angerufenen Handwerksunternehmens entspricht.

Bei einem Gewerbetreibenden kann zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potenzielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse kann aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liegt, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftritt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderliche mutmaßliche Einwilligung als gegeben anzusehen ist, ist im Übrigen nicht nur auf die Art der Werbung, sondern auch auf deren Inhalt abzustellen.

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