Bundesgerichtshof lässt Sammelklagen zu

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. macht mit einer Sammelklage an sie abgetretene Ansprüche von Kunden einer Bank gerichtlich geltend. Sie begehrt die Auszahlung, hilfsweise die Wiedergutschrift von Beträgen, die die Bank Konten ihrer Kunden belastet hat, nachdem entsprechende Abhebungen an Geldautomaten mit den Kunden zuvor entwendeten EC-Karten, S-Cards oder Bankkarten unter Verwendung der korrekten PIN getätigt worden waren.

Bei den Parteien war streitig, ob die Verbraucherzentrale, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt, berechtigt ist, die an sie abgetretenen Kundenansprüche geltend zu machen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind die Abtretungen der Kundenforderungen wirksam, weil die gerichtliche Einziehung der Forderungen durch eine Verbraucherorganisation im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist.

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