| Erstattung von zu Unrecht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen - Vorsicht bei Empfehlung durch Finanzdienstleister | ||||
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Viele Unternehmer beschäftigen Familienangehörige im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen im eigenen
Betrieb und zahlen jahrelang die fälligen Sozialversicherungsbeiträge. Werden allerdings Leistungen, z. B. bei Arbeitslosigkeit
beantragt, kann es vorkommen, dass der Sozialversicherungsträger die Leistungen mit der Begründung verweigert, es läge kein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Die Zahlung der Beiträge begründet keinen Anspruch auf
Leistungen! Eine Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen sowie zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern lohnt sich auf jeden Fall. Liegt Versicherungspflicht nicht vor, werden zu Unrecht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet. Die Rentenversicherungsträger zahlen auch die länger als vier Jahre zurückliegenden Beiträge zurück, die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt hingegen nur die letzten vier Jahre. Die Sozialversicherungsträger richten entsprechende Kontrollmitteilungen an die zuständigen Finanzämter. Es kann daher zu Prüfungen kommen, ob die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge gewinnerhöhend erfasst wurde. Gegebenenfalls erfolgt eine steuerliche Umqualifizierung der Tätigkeit mit umsatzsteuerlichen Folgen bzw. die komplette Versagung des Betriebsausgabenabzugs für die gezahlten Vergütungen. Wichtiger Hinweis: Die Einzugsstellen führen eine Überprüfung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens für die Zukunft durch. Bieten Ihnen fremde Finanzdienstleistungsunternehmen die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung für die Vergangenheit an, sollten Sie, bevor Sie eine Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen beantragen, unbedingt mit uns Rücksprache halten. |
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