| Rückwirkend verschärfte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig | ||||
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Er hält die rückwirkende Schlechterstellung (Fünftelregelung anstelle des halben Steuersatzes) für verfassungswidrig und
legte die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. Entgegen der ständigen Rechtsprechung hält der BFH an der bisherigen sog. Veranlagungszeitraum-Rechtsprechung nicht mehr fest. Das Gebot der Rechtssicherheit erfordere, dass der Steuerpflichtige darauf vertrauen könne, dass sich die Besteuerung nach dem Gesetz richte, das beim Zufluss der Entschädigung und damit zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes gelte. Nur in besonders begründeten Fällen (Missbrauchsbekämpfung, zwingendes öffentliches Interesse u. ä.) dürfe der Gesetzgeber die im Zeitpunkt der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands geltende Rechtslage im Wege einer echten Rückwirkung ändern. Sollte das BVerfG dieser Ansicht folgen, könnte dies weitreichende Folgerungen auch für die Beurteilung rückwirkender Steuergesetze haben. |
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