|
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, wie z. B. Miet- und Pachtverträge, bei denen zur Umsatzsteuer
optiert wurde, Wartungsverträge sowie Beratungsverträge müssen alle nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben
enthalten, damit der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug erhalten kann. Neben der Anpassung an den ab 1.1.2007 geltenden Steuersatz von
19 % ist in vielen Fällen auch eine Ergänzung um die fortlaufende Rechnungsnummer sowie die Steuernummer oder
Umsatzsteueridentifikationsnummer erforderlich. Dies gilt auch für Altverträge, die bis zum 31.12.2003 abgeschlossen wurden.
|