| Keine Erfüllungswirkung bei Überweisung auf anderes Gläubigerkonto | ||||
| Eine Geldschuld kann anstatt durch Barzahlung auch im Wege einer Überweisung getilgt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Teilt der Gläubiger dem Schuldner jedoch ein bestimmtes Girokonto mit, liegt darin grundsätzlich nicht das Einverständnis mit der Überweisung auf ein anderes Konto des Gläubigers. Folglich hat die Überweisung auf ein anderes Konto grundsätzlich auch keine Erfüllungswirkung. |
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