Kfz-Prämienschaden auch bei anteiliger Haftung erstattungsfähig

Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten die Frage zu klären, ob der Schädiger auch bei anteiliger Schadensverursachung des Geschädigten für den Rückstufungsschaden haften muss, wenn der Geschädigte für seinen zu tragenden Schadensanteil seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt. In Ihrer Entscheidung vom 25.4.2006 kamen sie zu dem Entschluss, dass in einem solchen Fall der Schädiger haftet.

Zur Begründung führten sie aus, dass anders als beim Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung, bei dem es sich lediglich um einen allgemeinen Vermögensnachteil in der Form des Sachfolgeschadens handelt, die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens ist. Für den Fall der vollen Haftung des Schädigers stand diese Tatsache bisher nicht in Frage. Da jedoch der Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung trotz eines anteiligen Mitverschuldens des Geschädigten eine adäquate Folge des Unfalls ist, haftet dafür der Schädiger.

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