Teilzeitverlangen - unzulässiger Wunsch der Verteilung auf Arbeits- und Freizeitphasen

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der für die Gesetzesauslegung maßgebende Wortsinn ist eindeutig: Der Gesetzgeber knüpft den Arbeitszeitverringerungsanspruch an die im Arbeitsvertrag getroffene Arbeitszeitvereinbarung. Damit kommt es auf die jeweils zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitszeitform an, mag sie in der starren oder flexiblen Festlegung einer Wochen- oder Monatsarbeitszeit bestehen oder etwa in der Festlegung einer Höchstarbeitszeit.

Das vereinbarte Arbeitszeitmodell ist Ausgangspunkt für die Verringerung der Arbeitszeit. Die Verringerung muss sich begriffsnotwendig innerhalb dieses Modells vollziehen, also bei einer vereinbarten Wochen- oder Monatsarbeitszeit in der Reduzierung der wöchentlich oder monatlich zu leistenden Arbeitsstunden bestehen.

So kann nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Falle einer vertraglich vereinbarten Monatsarbeitszeit keine Verteilung der Arbeitszeitverringerung auf Monate mit Vollzeitarbeit (Arbeitsphase) und Monate ohne Arbeit (Freizeitphase) verlangt werden.

Auch betriebliche Gründe können einer solchen gewünschten Aufteilung der Arbeitszeit entgegenstehen. Diese liegen beispielsweise vor, wenn in der Freistellungsphase mit einer Überzahl von Anträgen auf Erholungsurlaub anderer Arbeitnehmer zu rechnen ist (z. B. in den Ferien oder zum Jahresende).

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