Umstellung von Teilzeit auf Vollzeit durch den Arbeitgeber

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg genießen Teilzeitbeschäftigte keinen Bestandsschutz. Entscheidet sich also ein Arbeitgeber dazu, sein bisheriges Arbeitszeitkonzept von Teilzeit auf Vollzeit umzustellen, liegt hierin eine unternehmerische Entscheidung, die nur eingeschränkt angreifbar ist.

Die Bestimmung, ob ein umfangmäßig konkretisierter Dienstleistungsbedarf nur mit Volltags- oder teilweise auch mit Halbtagsbeschäftigten abgedeckt werden soll, gehört zum Bereich der von den Arbeitsgerichten im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens nur beschränkt überprüfbaren unternehmerischen Entscheidung. Sie ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist und ob sie ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Änderungsbedarf ist.

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