| Fälligkeit von Beiträgen aus einmalig gezahlten Arbeitsentgelten | ||||
| Ab dem 1.1.2006 ist grundsätzlich - mit einer Übergangsregelung - der
Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit,
mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, in voraussichtlicher Höhe
der Beitragsschuld fällig. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen die Beitragsansprüche jedoch erst, wenn dieses ausgezahlt
worden ist. Die Fälligkeit der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt wird aber n nicht allein am Vorgang der Auszahlung festgemacht. Der Arbeitgeber müsse vielmehr bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für den Beitragsmonat feststellen, ob die Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit in diesem Beitragsmonat ausgezahlt wird. Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt würden in dem Monat fällig, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt werden soll, und zwar auch dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch im laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin ausgezahlt wird. |
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