Fälligkeit von Beiträgen aus einmalig gezahlten Arbeitsentgelten

Ab dem 1.1.2006 ist grundsätzlich - mit einer Übergangsregelung - der Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen die Beitragsansprüche jedoch erst, wenn dieses ausgezahlt worden ist.

Die Fälligkeit der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt wird aber n nicht allein am Vorgang der Auszahlung festgemacht. Der Arbeitgeber müsse vielmehr bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für den Beitragsmonat feststellen, ob die Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit in diesem Beitragsmonat ausgezahlt wird.

Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt würden in dem Monat fällig, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt werden soll, und zwar auch dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch im laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin ausgezahlt wird.

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