Änderung bei der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds

Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds konnten bisher wie Betriebsvermögen günstig im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft übertragen werden. Diese steuerlichen Vergünstigungen (günstiger Bedarfswert, hoher Freibetrag, Bewertungsabschlag, Entlastungsbetrag) werden nach einem koordinierten Ländererlass der Finanzverwaltung nicht mehr gewährt, wenn die Beteiligung indirekt über eine Treuhandgesellschaft eingegangen wird.

Künftig sind die Beteiligungen als Sachleistungsanspruch mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten. Vor dem 1.7.2005 begründete Treuhandverhältnisse sind von dieser Neuregelung allerdings erst betroffen, wenn die Übertragung und somit die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer erst nach dem 30.6.2006 erfolgt bzw. entsteht.

Direkte Beteiligungen sind von der Änderung nicht betroffen. Steuerpflichtige können ggf. eine Umwandlung der treuhänderischen in eine direkte Beteiligung in Betracht ziehen. Welche Kosten und Risiken mit der Umwandlung zusammenhängen, sollte im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Vergünstigungen für Direktbeteiligungen in Folge einer gesetzlichen Änderung entfallen werden.

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