Verspätungszuschlag bei verspäteter Anmeldung der
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Stellt ein Unternehmer beim Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer, dann gilt die gewährte Fristverlängerung so lange, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Die Dauerfristverlängerung wird unter der Auflage gewährt, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr entrichtet, die ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt. Der Unternehmer muss die Sondervorauszahlung selbst berechnen und bis zum 10. Februar (gesetzlicher Zeitpunkt der Abgabe der ersten Voranmeldung) anmelden und entrichten.

Da es sich um eine Steueranmeldung handelt, kann das Finanzamt bei verspäteter Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einen Verspätungszuschlag festsetzen. Ob bzw. in welcher Höhe im Einzelfall ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, liegt im Ermessen des Finanzamtes. Der Verspätungszuschlag darf 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.

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